AGB - merkundbeck

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Merk & Beck GmbH


§ 1 Allgemeines

1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen haben Gültigkeit für dieses ebenso wie für alle zukünftigen mit uns abgeschlossenen Geschäfte, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Im Falle künftiger Lieferungen gelten diese Bedingungen spätestens mit der Entgegennahme der Ware durch den Käufer als angenommen. Unsere Angebote sind nach Menge, Preis und Lieferzeit freibleibend, es sei denn, es ist etwas anderes ausdrücklich schriftlich zugesichert.

2. Schriftliche und mündliche Warenbestellungen zum Zwecke der Belieferung oder  Bereitstellung durch uns sind gleichermaßen bindend. Im Falle der schriftlichen Verkaufsbestätigung durch uns regelt diese   die Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und uns vollständig und ausschließlich. Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie durch einen Zusatz zur Verkaufsbestätigung von uns schriftlich bestätigt werden.

3. Einwendungen gegen den Inhalt der Verkaufsbestätigung müssen spätestens bis zum Ablauf des nächsten Werktages nach Zugang der Verkaufsbestätigung schriftlich geltend gemacht werden. Nach diesem Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Abnahme der Ware, ist die Verkaufsbestätigung endgültig verbindlich.

4. Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns nicht, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Der Verkäufer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

5. Die Ansprüche des Käufers aus Verträgen mit dem Verkäufer sind nicht abtretbar.

6. Unsere Preise sind Nettopreise; sie verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Nach Vertragsabschluss bis zur Lieferung auftretende Erhöhungen außerhalb unseres Einflussbereichs stehender Kostenfaktoren werden dem Käufer entsprechend berechnet.

7. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen läßt die übrigen Regelungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist in diesem Fall durch eine solche zu ersetzen, deren Anwendung im Ergebnis zu dem bezweckten wirtschaftlichen Erfolg führt.


§ 2 Lieferung

1. Die von uns angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich, solange sie von uns nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Zusage "prompter" Lieferung verpflichtet uns zur Lieferung binnen 14 Tagen   nach Abschluss des Geschäfts. Im Falle eines Auslands- oder Überseegeschäftes genügt die Verladung bzw. Verschiffung im Herkunftsland innerhalb 21 Tagen ab Vertragsschluss.

2. Höhere Gewalt sowie Hinderungsgründe jeder Art, welche nicht in unseren Verantwortungsbereich fallen, stellen uns von allen Lieferverpflichtungen frei; dem Käufer stehen in diesen Fällen keinerlei Ansprüche gegen uns zu.

3. Wir sind berechtigt, unsere Leistung vor der vereinbarten Lieferzeit zu erbringen. Wir haben das Recht, Teillieferungen zu erbringen, der Käufer ist verpflichtet, Teillieferungen abzunehmen.

4. Wird eine von uns als verbindlich zugesagte Lieferzeit überschritten, so hat uns der Käufer zunächst eine   angemessene Nachfrist von mindestens 7 Tagen zu setzen. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist steht   ihm das Recht auf Kündigung des Vertragsverhältnisses zu. Ein Schadenersatzanspruch des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn, uns träfe der Vorwurf des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.


§ 3 Übernahme, Abnahme

1. Die Ware wird, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, bei Verlassen des von uns beauftragten Lagerhalters, vom Käufer übernommen und sogleich nach Menge und Güte abgenommen. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung zum Bestimmungsort vereinbart ist.

2. Der Käufer ist zur Übernahme und Abnahme verpflichtet, sobald wir ihm die Bereitstellung der Ware anzeigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, so sind wir nach Ablauf einer Frist von 7 Tagen berechtigt, unter Befreiung von unseren Lieferverpflichtungen vom Vertrage zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall sind wir berechtigt, ohne Nachweis eines Schadens 20% des Verkaufspreises der Ware als Entschädigung zu beanspruchen. Übersteigt der uns entstandene Schaden diesen Wert, bleibt unser Recht zur Geltendmachung der vollen Schadenshöhe hiervon unberührt.

3. Schwimmende oder in anderer Weise reisende Ware hat der Käufer auf unser Verlangen auch außerhalb der normalen Geschäftszeit sowie an Sonn- und Feiertagen zu übernehmen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, so hat er jeden sich aus der Nichtabnahme ergebenden Schaden zu tragen.

4. Mit der Übernahme geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware auf den Käufer über, gleichgültig, wer die Kosten der Versendung trägt. Im Falle der Versendung wird eine Versicherung   nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit dem Käufer auf dessen Kosten abgeschlossen.


§ 4 Mängelrügen

1. Reklamationen sind uns unmittelbar nach Abnahme der Ware in schriftlicher Form und auf dem Wege der schnellsten Nachrichtenübermittlung (Telefax; e-mail) mitzuteilen, spätestens binnen 24 Stunden nach Warenerhalt. Versteckte Mängel sind spätestens 14 Tage nach Übernahme der Ware zu rügen. Nach Ablauf dieser Frist erlischt das Rügerecht des Käufers. Soweit der Verkäufer einen amtlichen Nachweis einer in- oder ausländischen Veterinärabfertigung zum Zustand und zur Qualität der verkauften Ware beibringt, ist dieser in jedem Falle bindend; ein Rügerecht ist in diesem Falle ausgeschlossen. Im Übrigen sind Mängelrügen ausgeschlossen, sobald der Käufer die Ware weiterversandt oder mit ihrer Be- oder Weiterverarbeitung begonnen hat.
Durch die Mängelrüge  wird  weder  die  Abnahme- noch die Zahlungsverpflichtung  des  Käufers  aufgeschoben. Der Verkäufer haftet nicht dafür, dass die gelieferte Ware für die vom Käufer in Aussicht genommenen Zwecke geeignet ist. Desgleichen ist die Haftung des Verkäufers für Schäden, die durch die gelieferte Ware entstehen, ausgeschlossen.

2. Der Käufer hat für die Qualitätskontrolle am Übernahmeort selbst Sorge zu tragen.

3. Fällt die Qualität nur hinsichtlich eines den Prozentsatz von fünf nicht übersteigenden Teils der Lieferung   ab und entspricht der restliche Teil der vereinbarten Qualitätsbezeichnung, so sind Reklamationen ausgeschlossen.

4. Wird "nach  Muster" verkauft, so dient das Muster nur als Anschauungsstück, um den  ungefähren Charakter der Ware im großen zu zeigen. Für sonstige Eigenschaften der Ware haftet der Verkäufer nur, wenn diese ausdrücklich zugesichert sind.

5. Bei gefrorener Ware ist der Käufer zum Zwecke der Qualitätsüberprüfung berechtigt, einzelne Proben aufzutauen. Im Übrigen hat der Käufer zur Erhaltung seiner Rechte die Ware unverändert und unangebrochen am Bestimmungsort zur Ansicht bereitzuhalten.

6. Erkennen wir einen reklamierten Mangel schriftlich an, so kann der Käufer Ersatzlieferung verlangen. Ansprüche auf Wandelung oder Minderung stehen ihm nicht zu, es sei denn, dass uns nach Fristsetzung eine Ersatzlieferung nicht möglich ist.

7. Unbeschadet der Bestimmungen § 4 Ziffer 6 haben wir das Recht, anstelle der Ersatzlieferung dem Käufer die mangelhafte Ware in Geld zu vergüten. In diesem Falle wird die obere Grenze der Vergütung durch den Kaufpreis der Ware bestimmt, es sei denn, uns träfe der Vorwurf des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.

8. Haben wir die verkaufte und beanstandete Ware selbst von Dritten bezogen und in unverändertem Zustand weiterverkauft, so erhält der Käufer eine Vergütung in der Höhe, in der wir selbst von unserem Vorlieferanten Ersatz erlangen können. In diesem Falle sind wir berechtigt, zur Abgeltung aller Rechte des Käufers   unsere eigenen Ansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten. Weitere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, uns träfe der Vorwurf des Vorsatzes oder der groben Fahr-lässigkeit.

9. Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen, sobald die Ware von dritter Seite verändert wurde und es sich nicht ausschließen läßt, dass der gerügte Mangel in ursächlichem Zusammenhang mit dieser Veränderung steht.

10. Jede Lieferung oder Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Etwaige Mängel bei einer Lieferung sind ohne Rechtsfolgen für andere Lieferungen.


§ 5 Mengenermittlung

1.  Der  Rechnungsstellung an den Käufer werden Mengenfeststellungen nach folgenden  Bestimmungen zugrundegelegt:

a. Bei verpackter Ware gilt das vom Lagerhalter bei der Übernahme festgestellte Bruttogewicht abzüglich der bei der Einlagerung festgestellten Tara; ist diese nicht festgestellt worden, gilt die vom Ablader festgestellte Tara.

b. Bei unverpackter Ware gilt das bei der Übernahme festgestellte Gewicht.

c. Bei abzuladender oder reisender Ware gilt das beim Abtransport ermittelte Gewicht; Gewichtsverluste während des Transportes gehen zu Lasten des Käufers. Abweichungen sind auf dem Frachtbrief oder Lieferschein durch den Empfänger bescheinigen zu lassen.

2. Im Falle der Durchlieferung ganzer Partien, Waggons usw. willigt der Käufer hinsichtlich der Mengenermittlung unter entsprechender Beschränkung seiner Rechte in die Bedingungen unseres Einkaufsgeschäftes mit unserem Vorlieferanten ein.

3. Lautet der Verkauf auf Lieferung einer Circa-Menge, so sind wir berechtigt, 10% mehr oder weniger zu liefern.


§ 6 Zahlung

1. Unsere Rechnungen sind grundsätzlich sofort nach Rechnungserhalt netto ohne jeden Abzug zu bezahlen. Bei einem in der Rechnung angegebenen äußersten Zahlungsziel muss die Zahlung spätestens an diesem Tage bei uns eingegangen sein. Bei Überschreitung dieses Zahlungsziels hat der Käufer ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. an den Verkäufer zu zahlen. Die Möglichkeit der Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt hiervon unberührt.

2. Durch die Erhebung von Mängelrügen wird der Käufer nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Verkäufer entbunden.

3. Der Käufer kann gegen unsere Zahlungsansprüche weder aufrechnen noch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, es sei denn, der Verkäufer hat die Gegenansprüche ausdrücklich schriftlich anerkannt.

4. Wechsel, Schecks und Zahlungsanweisungen werden nur nach besonderer Vereinbarung zahlungshalber unter Anerkennung sämtlicher entstehender Einziehungs- und Diskontspesen, Wechselsteuern und Bankprovisionen entgegengenommen. Für rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung von Wechseln und Schecks übernehmen wir keine Gewähr.

5. Unsere Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer beruhen auf der Voraussetzung seiner unverminderten Kreditwürdigkeit. Entfällt diese Voraussetzung (sei es, das der Käufer mit fälligen Zahlungen in Verzug gerät, negative die Bonität betreffende Auskünfte über ihn vorliegen oder sich aus sonstigen Umständen ergibt, dass sich der Käufer in Zahlungsschwierigkeiten befindet), so können wir jede weitere Belieferung des Käufers von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig machen. Werden Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen 14 Tagen ab Anforderung geleistet, sind wir berechtigt, ohne weitere Nach-  fristsetzung vom Vertrage zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Falle des Schadenersatzes wegen Nichterfüllung gelten die Bestimmungen des § 3 Ziffer 2 vorletzter und letzter Satz sinngemäß.

6. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Rückstand und holt er die versäumte Zahlung nicht innerhalb einer Woche nach Anmahnung nach, so werden sämtliche gegen ihn noch offen stehende Forderungen, auch   aus anderen Geschäften sofort zur Zahlung fällig; in diesem Falle werden wir von weiteren Lieferverpflichtungen gegenüber dem Käufer frei.

7. Bei Zahlungseinstellung oder im Falle eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers werden sämtliche Ansprüche aus allen mit dem Käufer abgeschlossenen Geschäften sofort fällig. Das gleiche gilt, falls ein uns zahlungshalber gegebener Wechsel oder Scheck nicht eingelöst wird.


§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Ausgleichung aller sonstigen Zahlungsansprüche gegen den Käufer unser uneingeschränktes Eigentum. Die in unserem Eigentum stehenden Gegenstände hat der Käufer sachgemäß zu behandeln und zu lagern.

2. Wird unsere Ware beim Käufer be- oder verarbeitet, so werden wir Eigentümer der ggf. im Rechtssinne entstehenden neuen Sachen; im Falle einer Verbindung oder Vermischung werden wir Miteigentümer nach Maßgabe der §§ 947, 94B BGB.

3. Solange der Käufer bereit und in der Lage ist, seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber in vollem Umfange nachzukommen, ist er berechtigt, über die in unserem Eigentum stehende Ware im   ordentlichen Geschäftsgang gemäß § 164 BGB zu verfügen. Für den Fall eines Weiterverkaufs wird uns die Kaufpreisforderung im voraus abgetreten; der Käufer ist zur Einziehung der aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderungen gemäß § 164 BGB berechtigt. Der Erlös ist vom Käufer bis zum Ausgleich aller gegen ihn bestehenden Ansprüche unverzüglich an uns abzuführen.

4. Der Käufer darf in unserem Eigentum stehende Gegenstände weder verpfänden noch zur Sicherheit an Dritte übereignen. Bei Eingriffen seiner Gläubiger, insbesondere bei Pfändungen, hat er uns unverzüglich durch eingeschriebenen Brief zu benachrichtigen und zugleich unaufgefordert geeignete Maßnahmen zur Abwendung solcher Eingriffe zu ergreifen. Die Kosten hierfür sowie die Kosten von uns angestrengter Interventionsverfahren trägt der Käufer.

5. Hat der Käufer unsere Ware im voraus Dritten übereignet oder sie sonst mit Rechten Dritter belastet oder   hat er über seine Forderungen aus Verkäufen, insbesondere im Wege der Globalzession, verfügt, so hat er uns hiervon vor Lieferung Mitteilung zu machen; in diesem Fall sind wir von unseren Lieferverpflichtungen befreit. Nimmt der Käufer unsere Ware entgegen, ohne uns über die genannten Vorausverfügungen zu unterrichten, so ist er zur Verarbeitung und zum Verkauf der Ware nicht berechtigt.

6. Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Geschäft nicht nach oder erfahren wir von einer wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse, so können wir jederzeit die in unserem Eigentum stehende Ware in unseren unmittelbaren Besitz nehmen und sie verwerten. Wir sind berechtigt, die aus dem etwaigen Weiterverkauf an uns abgetretenen Forderungen (siehe §7 Ziffer 31 unmittelbar einzuziehen. Der Käufer hat uns auf Verlangen jederzeit über den Bestand unseres Eigentums und die abgetretenen Forderungen zu unterrichten und die Abtretung offenzulegen.

7. Übersteigt der Wert unserer Sicherheiten unsere Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Käufer um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers zur Freigabe der Sicherheit in Höhe dieses Mehrbetrages verpflichtet.


§ 8 Erfüllungsort, Gerichtsstand, geltendes Recht

1. Erfüllungsort für unsere Leistung ist der Übernahmeort.
Erfüllungsort für die Leistung des Käufers ist Frankfurt am Main.

2. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus Lieferungen oder Leistungen beider Vertragsparteien ist Frankfurt/M.

3. Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht.

Stand: 09/2007

 
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